Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle unsere Dienstleistungen gelten ausschließlich unsere aktuellen AGB‘s; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an.


Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande, indem der Kunde uns telefonisch oder per Mail / Fax beauftragt hat und wir dies bestätigt haben.


Wir behalten uns vor, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen und noch Aufträge vor Ort abzulehnen. Unsere Preise gelten inklusive MWSt. von 19%. Die Leistung ist umgehend nach der Erbringung derselben zu begleichen. Dies geschieht entweder Bar oder ggf. per EC-Karte. Im Ausnahmefall sind wir bereit, Sie zu einer Bank zu bringen, um dort Geld abheben zu können.  Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen Kommt der Auftraggeber dennoch mit der Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtigt, neben Mahngebühren auch Verzugszinsen i. H. v. 5,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank nach BGB § 247 zu erheben. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt diesen geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von uns anerkannt sind.


Mit Entgegennahme des Auftrags teilen wir dem Auftraggeber eine voraussichtliche Ankunftszeit mit. Diese Ankunftszeit kann stets nur eine ungefähre Zeit sein.


Wir behalten uns vor, aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind (z.B. Stau, Unfall, vorheriger Auftrag erfordert etwas mehr Zeit), später als angekündigt zu kommen. Wir werden den Kunden darüber telefonisch informieren.


Bei Einsätzen außerhalb des Kieler Stadtgebietes gelten die Festpreise weiter, allerdings ist ein Fahrtkostenzuschlag i.H.v. 1 EUR pro Doppel-km zu entrichten.
Wir sind berechtigt, Aufträge an Subunterunternehmer weiter zu geben und durch diese ausführen zu lassen.


Verträge mit uns sind Dienstverträge, das bedeutet die Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses. Wir erbringen in keinem Bereich Tätigkeiten, die dem Meisterzwang unterliegen.


Wir behalten uns die Absage von Aufträgen aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen vor. In diesem Fall werden wir den Kunden so rechtzeitig wie möglich telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail benachrichtigen. Eventuelle Ansprüche des Kunden daraus, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.


Sollte der Kunde den erteilten Auftrag stornieren, wenn der Monteur des jeweiligen Bereiches bereits auf dem Weg ist, ist eine Stornogebühr von 50% der Beauftragung fällig.


Dem Auftraggeber muss bewusst sein, daß eine Türnotöffnung / Einbruchsabsicherung / Objektabsicherung / Rohrreinigung/Schädlingsbekämpfung etc. nicht immer ohne jedwede Spuren an Tür, Schloss oder Rahmen, Fahrzeug, Rohren, Teppichen, Boden/Wänden etc. möglich ist. Wir haften nicht für eventuelle Beschädigungen an Gebäude und Mibiliar im Rahmen der Öffnung.


Gerichtsstand ist unser Firmensitz Kiel,
Kiel, den 14.03.2018

Zusatz für einzelne Dienste

Bei unserem Abschleppdienst handelt es sich um ein privates Unternehmen.


Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so wird der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände verwahren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
Wird das Fahrzeug auf unserem Gelände abgestellt, fallen ab dem ersten Tag EUR 11,-- (inkl. USt.) Standgebühren an. Diese sind bei Abholung des Fahrzeuges in Bar zu entrichten. Der Fahrzeugbesitzer ist dafür verantwortlich, die Standdauer seines Fahrzeuges so kurz wie möglich zu halten.


Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
 
Zahlung
Bei ausländischen Fahrzeugen sind wir berechtigt, die Vorauszahlung des Lohns zu verlangen.
Fahrzeuge werden erst bei vollständiger Bezahlung aller anfallenden Kosten (wie zB.: Abschleppkosten, Standgebühren, usw.) herausgegeben (= unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht (dem Unternehmer steht für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen) bzw. Pfandrecht (Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.)


Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.


Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.

Haftung

  1. Für Schäden, die durch eine Fahrzeugbergung und Be- und Entladung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Fahrzeuglenker ist dazu verpflichtet, eventuelle Schäden bzw. Bedenken sofort zu melden und mit dem Abschleppfahrer abzuklären.
  2. Für Vermögensschäden sowie Sachfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.
  3. Für Schäden (durch zB. Frost, Hagel, höhere Gewalt, usw.) am Fahrzeug, die während der Standdauer entstehen, wird keine Haftung übernommen (Stellplatz ist nicht überdacht).
  4. Der Fahrzeuglenker- und/oder Besitzer ist dafür verantwortlich, sofort oder so schnell wie möglich sämtliche Wertsachen aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für Diebstahl wird keine Haftung übernommen.


EINBRUCH - / OBJEKTSICHERUNG
Wir erbringen keine Tätigkeiten, die dem Meisterzwang unterliegen.
Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande, indem der Kunde uns nach Nennung des Kostenvoranschlages telefonisch oder per Mail / Fax beauftragt hat und wir dies bestätigt haben.
Bei gewerblichen Kunden können wir ggf. eine Bezahlung auf Rechnung anbieten. Diese ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge zu begleichen.


WERKSTATT
Der Auftrag zur Reparatur etc. ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge bzw. Subunternehmer zu beauftragen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.


Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.


Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen ungefähren Fertigstellungstermin zu nennen. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, verschiebt sich der Fertigstellungstermin. Terminverschiebungen, die die Werkstatt nicht zu verantworten hat wie Krankheit, Teilelieferungen etc., können dieser auch nicht zugerechnet werden.


Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.


Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen


Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechen


Die Werkstatt behält sich das Eigentum an Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.


Im Schädlingsbekämpfung ist es für den Erfolg wichtig, daß der Auftraggeber sich an unserer Hinweise und Anweisungen hält. Des Weiteren arbeiten wir im Einzelfall mit giftigen Stoffen / Chemikalien, so daß es zwingend nötig ist, sich an unsere Sicherheitshinweise zu halten und vor allem Kinder von den behandelten Stellen / aus den behandelten Räumen fernzuhalten.


Instandhaltung / Hausmeisterservice / Elektriker-Notdienst
Auch hier weisen wir noch einmal darauf hin, daß wir keine Meister-pflichtigen Tätigkeiten ausführen. Wenn wir eigenes Material verbauen, verbleibt das Eigentum an diesen Waren bis zur vollständigen Begleichung bei uns.

Disclaimer - rechtliche Hinweise

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